Änderungen für die Einzahlung der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds

In Aktiv by Aktiv Redaktion

Die bisherigen Bestimmungen des italienischen Zusatzrentensystems sahen vor, dass all jene Arbeitnehmer, die nach dem 28.04.1993 zum ersten Mal ein Arbeitsverhältnis mit Eintragung in die Pflichtvorsorge vorzuweisen haben, im Falle eines Beitritts zu einem Zusatzrentenfonds die gesamte anreifende Abfertigung einzahlen mussten. Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem genannten Datum konnten hingegen nur einen Teil der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einfließen lassen …
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