
Bar oder mittels Scheck bezahlte Spesen können nicht mehr geltend gemacht werden
Um die Nachverfolgbarkeit der ab 2020 getätigten abschreibbaren Spesen zu gewährleisten, ist mit dem Haushaltsgesetz 2020 verfügt worden, dass in bar oder mittels Scheck bezahlte Spesen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Medikamente und medizinische Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, z.B. das „Ticket“.
Der ASGB macht darauf aufmerksam, dass Verbraucher ab 1. Jänner 2020 ihre Spesen, welche sie ab 2021 abschreiben können, mittels Bank- oder Postüberweisung bzw. Bankomat- oder Kreditkarte bezahlen müssen. Zudem ist die Bezahlbestätigung der Rechnung beizulegen. Ansonsten können die Abschreibungen nicht geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal darauf hingewiesen, dass Überweisungen und Kartenzahlungen, die vom Konto- bzw. Karteninhaber getätigt wurden, nur von diesem abschreibbar sind.
Wir bitten, diese wichtigen Neuerungen unbedingt zur Kenntnis zu nehmen und auch im Bekanntenkreis weiterzugeben, da Verbraucher oft auf die Steuerrückvergütungen angewiesen sind und diese vor allem bei hohen Spesen einen wesentlichen Beitrag zum Haushaltsbudget leisten.