Dekret „Rilancio Italia“
Schutz der Arbeiter und Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Achtung: für einige Ansuchen und das genaue Prozedere (z.B. Sonderelternzeit, Bonus für Hausangestellte, Noteinkommen etc.) sind noch die Rundschreiben des NISF/INPS abzuwarten. Wir informieren umgehend, sobald diese erscheinen.
Mit dem Dekret „Rilancio Italia“ werden einige bereits beschlossene Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeiter und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bestätigt, sowie neue erlassen:
Art.84 Diverse Boni für Erwerbstätige
- Freiberufler und Mitarbeiter mit co.co.co.-Verträgen, welche schon im Monat März die Unterstützungsleistung von 600 Euro erhalten haben, wird dieselbe Summe auch für den Monat April 2020 automatisch ausbezahlt.
- Freiberufler, die in der Sonderverwaltung des NISF/INPS eingetragen sind, keine Pension erhalten und in keine anderen Formen der Pflichtvorsorge eingeschrieben sind, können für den Monat Mai um eine Entschädigungsleistung von 1.000 Euro ansuchen, sofern sie einen Einkommensrückgang von mindestens 33 Prozent in den Monaten März/April im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 nachweisen können.
- Mitarbeiter mit co.co.co.-Verträgen, welche in der Sonderverwaltung des NISF/INPS eingetragen sind, keine Pension erhalten und in keine anderen Formen der Pflichtvorsorge eingetragen sind, können für den Monat Mai, sofern sie spezifische Anforderungen (werden noch bekannt gegeben) erfüllen, um eine Entschädigungsleistung von 1.000 Euro ansuchen.
- Selbstständig Erwerbstätigen, welche in der Sonderverwaltung der allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) eingeschrieben sind und bereits im Monat März die Unterstützungsleistung von 600 Euro erhalten haben, wird dieselbe Summe auch für den Monat April 2020 gewährt.
- Saisonarbeitern im Tourismusbereich und in Kuranstalten, welche bereits im Monat März die Unterstützungsleistung von 600 Euro erhalten haben, wird dieselbe Summe auch für April 2020 ausbezahlt. Dieselbe Unterstützungsleistung erhalten Leiharbeiter, welche bei Betrieben im Tourismusbereich und in Kuranstalten angestellt sind. Für den Monat Mai werden 1.000 Euro ausbezahlt – immer vorausgesetzt, dass die Betroffenen keine Pension erhalten, keinen gültigen Arbeitsvertrag haben und kein Arbeitslosengeld beziehen.
- Bedienstete im landwirtschaftlichen Sektor, welche bereits im Monat März 2020 die Entschädigungsleistung gemäß Art. 30 des Gesetzesdekretes vom 18. März 2020 Nr. 18 erhalten haben (600 Euro), erhalten im Monat April 2020 einen Betrag in der Höhe von 500 Euro, der automatisch ausbezahlt wird.
- In den Monaten April und Mai erhalten Selbstständige und lohnabhängig Beschäftigte, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 ihre Tätigkeit aufgegeben, reduziert oder stillgelegt haben, bzw. deren Arbeitsverhältnis aufgelöst, reduziert oder stillgelegt. Wurde, eine Entschädigungsleistung von jeweils 600 Euro, sofern sie kein weiteres untergeordnetes Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit vorzuweisen haben oder keine Pension beziehen. Dies gilt auch für Leiharbeiter, sofern sie im Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Jänner 2020 mindestens 30 Arbeitstage vorweisen können, sowie für Saisonsbeschäftigte außerhalb des Tourismus und der Kuranstalten die ebenfalls 30 Arbeitstage im selben Zeitraum vorweisen können.
- Den Künstlern, die im FPLS (Fondo lavoratori dello spettacolo) eingeschrieben sind und die spezifische Anforderungen erfüllen (Details müssen noch abgewartet werden), wird in den Monaten April und Mai, sofern sie keine weiteren Arbeitsverträge vorweisen können oder keine Pension beziehen, eine Entschädigungsleistung von jeweils 600 Euro ausbezahlt.
Weitere Maßnahmen, die das Dekret „Rilancio Italia“ vorsieht:
Art. 68, 69, 70 Einkommensunterstützende Maßnahmen
- Das Dekret “Rilancio Italia” bestätigt die bereits im Dekret “Cura Italia” vorgesehene Dauer von neun Wochen der einkommensunterstützenden Leistungen mit dem Verwendungszweck Covid-19 ab dem 23. Februar 2020 bis 31. August 2020. Für jene Betriebe, die ihre Mitarbeiter bereits neun Wochen in den Lohnausgleich o. Ä. geschickt haben, sieht das neue Dekret weitere fünf Wochen mit demselben Verwendungszweck bis 31. August 2020 vor, die für eine Arbeitszeitverkürzung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeiten beansprucht werden können. Insgesamt erhöht sich die Dauer der einkommensunterstützenden Leistungen also auf 14 Wochen. Außerdem sieht das Dekret “Rilancio Italia” weitere vier Wochen an einkommensunterstützenden Leistungen vor, die jedoch ab 1. September bis 31. Oktober beansprucht werden müssen, um Arbeitszeitverkürzungen oder die Aussetzung von Arbeitstätigkeiten aufgrund des epidemiologischen Notstands Covid-19 abzudecken.
Für Tourismusbetriebe gelten diese Fristen hingegen nicht. Diese können die vier zusätzlichen Wochen auch vor 1. September beanspruchen.
- Das Dekret sieht eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beschränkungen der Lohnausgleichskasse für landwirtschaftliche Arbeiter im Ausmaß von höchstens 90 Tagen aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 vor, die zwischen 23. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 beansprucht werden muss und im Anschluss erlischt.
Art. 72 Verlängerung Sonderelternzeit und Erhöhung Beitrag für Babysitter-Bonus
- Die Sonderelternzeit (congedo parentale) wurde im Privatsektorvon 15 auf insgesamt 30 Kalendertage Tage erhöht (15 Tage vom Dekret „Cura Italia und 15 zusätzliche Tage vom Dekret „Rilancio Italia“) und kann im Zeitraum von 05. März bis 31. Juli 2020 in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit bleiben unverändert: sie gilt für Familien mit Kindern bis zu zwölf Jahren und kann aufgeteilt, oder in einem Stück, rückwirkend ab 5. März, genommen werden und wird zu 50-Prozent entlohnt. Sollten Eltern ein Kind mit Beeinträchtigungen haben, welches normalerweise die Schule oder Betreuungseinrichtungen besucht, gibt es keine Altersgrenze, die 15 Tage Sonderelternzeit zu beanspruchen. In diesem Fall werden ebenso 50-Prozent des regulären Einkommens entlohnt.
- Der Babysitter-Bonus wurde von 600 Euro auf 1.200 Euro erhöht und kann von Familien mit Kindern bis zu zwölf Jahren beansprucht werden. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit Beeinträchtigungen. Neu ist die Möglichkeit, den Babysitter-Bonus auch für die Einschreibung der Kinder in Sommercamps zu beanspruchen.Für Sanitätspersonal (Ärzte, Krankenpfleger, biomedizinische Labortechniker, Radiologietechniker), sowie Angestellte im Sicherheits- und Verteidigungssektor, die Aufgaben erfüllen, die mit dem Coronavirus zusammenhängen, wird der Betrag von ursprünglich 1.000 Euro auf 2.000 Euro aufgestockt. Das Dekret sieht vor, dass der Babysitter-Bonus von Interessierten bis zum 31. Juli beansprucht werden muss.
Art. 73 104er Gesetz
- Wie bereits in den Monaten März/April werden auch im Zeitraum Mai/Juni die Freistellungen für jene, die Anspruch auf das 104er Gesetz haben, um insgesamt zwölf Tage erhöht. Die zwölf Tage können entweder an einem Stück bzw. tage- oder in der Privatwirtschaft auch stundenweise beansprucht werden.
Art. 74 Gleichstellung Quarantäne/Krankheit im Privatsektor
- Die Frist für Lohnabhängige im Privatsektor, welche sich in Quarantäne befinden und hinsichtlich der Entlohnung dem Krankenstand gleichgestellt sind, wird auf 31. Juli 2020 verlängert.
Art. 80 Entlassungen- Frist verlängert
- Individuelle Entlassungen aus berechtigten objektiven Gründen (giustificato motivo oggettivo), sowie kollektive Entlassungen (licenziamento collettivo) dürfen erst wieder am 17. August 2020 vorgenommen werden. Mit dem Dekret “Rilancio Italia” wurde der Kündigungsstopp von ehemals 60 Tagen, die das Dekret „Cura Italia“ vorsah, auf fünf Monate erhöht.
Art. 82 Noteinkommen (reddito di emergenza)
- Für den Monat Mai wird das sogenannte Noteinkommen REM (reddito di emergenza) eingeführt. Dieses hat den Zweck, Kernfamilien in wirtschaftlichen Nöten aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 zu unterstützen. Das REM erhalten Kernfamilien, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: der ISEE-Wert darf die jährliche Schwelle von 15.000 Euro nicht übersteigen, das Familieneinkommen muss niedriger sein, als der Betrag, den das REM ausmacht, das Bankvermögen darf für Singles nicht über 10.000 Euro und für Familien nicht über 20.000 Euro liegen. Die Höhe des REM beträgt 400 Euro für Einzelpersonen und kann je nach Familienzusammensetzung auf bis zu 800 Euro steigen. Das REM wird zweimal ausbezahlt, die Anträge müssen aber innerhalb Juni eingereicht werden. Diese Leistung ist nicht mit anderen Unterstützungsleistungen kompatibel.
Art. 85 Bonus für Hausangestellte
- Vergütung für Haushaltsangestellte (Colf, Badanti): Das Dekret „Rilancio Italia“ führt auch eine Vergütung für Haushaltsangestellte ein. Diese erhalten, sofern sie mit Stichdatum 23. Februar 2020 eines oder mehrere Arbeitsverträge haben, mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 10 Stunden wöchentlich, in den Monaten April und Mai 2020 500 Euro. Sie dürfen aber nicht mit dem Arbeitgeber zusammenleben. Diese Leistung ist nicht mit dem Bürgereinkommen und anderen Unterstützungsleistungen aufgrund des Covid-19 Notstandes kompatibel.
Art. 90 Smart-Working Privatsektor
- Berufstätige Eltern im Privatsektor mit bis zu 14-jährigen Kindern haben Anspruch auf Smart-Working, sofern der andere Elternteil keine Unterstützungsmaßnahmen aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 bezieht oder keiner Arbeit nachgeht. Die Betroffenen müssen dafür kein individuelles Abkommen mit dem Arbeitgeber machen, solange die geltenden Normen respektiert werden und die Arbeitstätigkeit via Smart-Working ausgeführt werden kann.
Art. 92 Verlängerung NASPI und DIS-COLL
- Jene, die im Zeitraum der Pandemie Covid-19 das Arbeitslosengeld NASPI oder DIS-COLL erhalten haben, und dieses zwischen 1. März und 30. April ausgelaufen ist, erhalten aufgrund des Dekretes zwei zusätzliche Monate NASPI, sofern nicht für andere Unterstützungsleistungen angesucht wurde.
Art. 94 Förderung der landwirtschaftlichen Arbeit
- Bezieher von sozialen Abfederungsmaßnahmen (beschränkt auf die Dauer der kompletten Aussetzung ihrer Arbeitstätigkeit), sowie Bezieher der NASPI, DIS-COLL und des Bürgereinkommens können mit Arbeitgebern des landwirtschaftlichen Sektors befristete Arbeitsverträge abschließen, deren Dauer 30 Tage nicht übersteigt und die einmal erneuert werden können, ohne einen Verlust oder eine Kürzung ihrer vorgesehenen Leistungen befürchten zu müssen. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit darf 2.000 Euro nicht übersteigen. Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der landwirtschaftlichen Arbeit.
Art. 95 Unterstützung für den Ankauf von Geräten zur Eindämmung von Covid-19
- Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die aufgrund der Sicherheitsprotokolle zur Eindämmung von Covid-19 am Arbeitsplatz Ausgaben hinsichtlich Geräte u.Ä. haben.
Art. 98 Mitarbeiter in Sportstätten
- Für die Monate April und Mai 2020 erhalten Mitarbeiter von Sportstätten, welche von der Gesellschaft Sport e Salute S.p.a. anerkannt sind, eine Unterstützungsleistung von jeweils 600 Euro. Für diese Leistung wurde ein Budget von 200 Millionen Euro für das Jahr 2020 vorgesehen. Die zwei Mal 600 Euro stehen jenen Betroffenen nicht zu, die bereits Einkommen aus anderen Arbeitsverhältnissen beziehen, sowie Bezieher des Bürgereinkommens sind. All jene, die die Unterstützungsleistung bereits im März erhalten haben, brauchen kein eigenes Ansuchen zu stellen, ihnen wird das Geld automatisch ausbezahlt.
Art. 106 Unterstützung Liquidität
- Auf Körperschaften ohne Gewinnabsicht, Körperschaften des dritten Sektors und anerkannten Glaubensgemeinschaften, die Tätigkeiten des Allgemeininteresses ausführen, werden die zeitlich beschränkten Maßnahmen zur Unterstützung der Liquidität gemäß Art. 1 Gesetzesdekret Nr. 23/2020 ausgedehnt.