Arbeitslosenunterstützung
Antrag auf das Arbeitslosengeld NASPI
Bezugsberechtigt sind alle Lohnabhängigen (auch Lehrlinge)
Die ArbeitnehmerInnen, die wegen Entlassung, Vertragsablauf, Kündigung aus triftigem Grund und einvernehmlicher Auflösung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unfreiwillig arbeitslos geworden sind, haben Anrecht auf diese Leitung, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen
Für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld (NASPI) muss der Gesuchsteller in den letzten vier Jahren vor Arbeitsbeendigung mindestens 13 Versicherungswochen – also drei Versicherungsmonate – aufweisen. In den letzten zwölf Monaten muss an mindestens 30 Tagen gearbeitet worden sein.
Der Antragsteller muss in die Arbeitslosenlisten beim Arbeitsservice (Amt der Autonomen Provinz Bozen) eingetragen sein.
Dauer der NASPI
Die NASPI wird für die Hälfte der Beitragswochen, die in den letzten vier Jahren angespart worden sind ausbezahlt – und zwar im Höchstmaß von bis zu 2 Jahren (also vier volle Arbeitsjahre bedeuten zwei Jahre NASPI). Für Dauer der NASPI werden Versicherungsbeiträge, die bereits für eine vorherige NASPI-Anfrage berücksichtigt worden sind, nicht mehr berechnet (dies gilt insbesondere bei saisonal Beschäftigten).
Höhe der NASPI
Es werden 75 Prozent des Durchschnittslohnes der letzten 4 Arbeitsjahre ausbezahlt, mit einem Höchstbetrag von 1.300 € im Monat. Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit wird die NASPI um 3 Prozent für jeden weiteren Monat der Arbeitslosigkeit gekürzt.
Unterlagen:
- gültiger Ausweis (z.B. Identitätskarte);
- Steuernummer;
- Mod.U1 (nur wenn in den letzten 4 Jahren in einem EU-Land gearbeitet worden ist);
- Bankdaten (IBAN) und Formblatt NISF/INPS SR163 (SR163_Rich_Pag_Prest_Ted.pdf) mit Stempel und Unterschrift der Bank;
- letzter Lohnstreifen;
