„PrestO“, die gelegentliche Mitarbeit mit Lohngutscheinen

Bei der gelegentlichen Mitarbeit handelt es sich um eine atypische Vertragsform, die nur von kleinen Betrieben bis zu fünf unbefristet Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden kann. Die gesetzlich festgelegte Entlohnung ist gänzlich steuerfrei und erfolgt in Form eines Gutscheines. Mit dem sogenannten „Dekret der Würde“ wurde vergangenen Sommer die restriktive Regelung in der Landwirtschaft und im Tourismus etwas gelockert, dort dürfen nun Betriebe diese Vertragsform nutzen, falls sie nicht mehr als acht Angestellte beschäftigen.

Die gelegentliche Mitarbeit, auch „prestO“ genannt, dürfen nur kleine Betriebe anbieten

a) nur kleine Betriebe dürfen diese Vertragsform nutzen, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigen. Die maximale Vertragsdauer pro Meldung beträgt drei Tage, die spätestens 60 Minuten vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat.

b) in der Landwirtschaft dürfen nur bestimmte Personen für die gelegentliche Mitarbeit angestellt werden, die sich aber nicht mehr nur auf die saisonale Tätigkeit beschränkt:

  • Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente beziehen;
  • Schüler und Studenten unter 25 Jahren;
  • Arbeitslose, die ihre Verfügbarkeit durch die Eintragung in der Arbeitslosenliste erklärt habe;
  • Nutznießer von sozialen Unterstützungsmaßnahmen

Eigene Angestellte sowie ehemalige Angestellte (in den vergangenen sechs Monaten) dürfen nicht mit dieser Vertragsform beschäftigt werden. In der Landwirtschaft bezieht sich dieses Verbot auf Tagelöhner, die im Vorjahr in das entsprechende Verzeichnis des NISF/INPS eingetragen waren. Im Bausektor sowie im Bereich von Werkverträgen ist diese Beschäftigungsform gänzlich verboten.

Ausnahme in der Landwirtschaft und im Tourismussektor

In der Landwirtschaft und im Tourismussektor ist der Bedarf nach flexiblen Einsatzmöglichkeiten naturgemäß höher als anderswo. Aus diesem Grund wurde in diesen Sektoren die restriktive Einschränkung etwas gelockert. Daher können Beitriebe mit bis zu acht unbefristet Beschäftigten die gelegentliche Mitarbeit als Beschäftigungsform nutzen. Zudem kann die Vertragsdauer pro Meldung bis zu zehn Tage betragen.

Im Tourismussektor fallen nicht alle Betriebe in diese Ausnahmeregelung

Im Tourismussektor ist die Ausnahmeregelung an bestimmte Wirtschaftstätigkeiten gekoppelt. Sie gilt z.B. für Hotels, Feriendörfer, Jugendherbergen, Berghütten, Meer- und Bergkolonien, Zimmervermietung für Kuraufenthalte, Ferienhäuser und -wohnungen, Bed&Brakfast, Residence, Campingplätze und Stellplätze für Wohnwagen.

Begrenzte Ausgaben und Einnahmen

Ein gelegentlicher Mitarbeiter darf im Laufe eines Jahres beim selben Arbeitgeber nicht mehr als 2.500,00€ verdienen. Insgesamt kann er jährlich 5.000,00 Euro einnehmen, falls er bei verschiedene Arbeitgeber angestellt ist. Für den Arbeitgeber ist ein Höchstbetrag von 5.000,00 Euro festgelegt, den er insgesamt pro Jahr nicht überschreiten darf.

In der Landwirtschaft beträgt die Höchstgrenze sowohl für den den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer 6.600,00 Euro.

Entlohnung, soziale Absicherung und Rechte

Der Mindeststundenlohn beträgt 9,00€ netto, es werden zu Lasten des Arbeitgebers nur geringfügige Sozialbeiträge eingezahlt, einschließlich einer Versicherungsprämie an das INAIL und Verwaltungsspesen. Pro Tag steht dem Mitarbeiter ein Mindestentgelt für 4 Stunden zu, unabhängig davon, ob er sie leistet oder nicht. In der Landwirtschaft werden für den Stundenlohn die kollektivvertraglichen Tarife angewendet, der daher deutlich niedriger ausfällt.

Die Entlohnung ist gänzlich steuerfrei und wirkt sich auch nicht auf den Arbeitslosenstatus aus. Die Auftragnehmer haben Anspruch auf die gesetzlich festlegten Ruhepausen: 11 ununterbrochene Stunden pro Tag sowie 10 Minuten Pause nach sechs Stunden Arbeit und auf einen wöchentlichen Ruhetag. Es gelten zudem auch alle Sicherheitsbestimmungen.

Registrierung mit persönlichen PIN in der Plattform NISF/INPS

Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter müssen sich in einer, vom Nationalen Fürsorgeinstitut zur Verfügung gestellten Plattform eintragen, wofür beide ihren persönlichen PIN benutzen müssen. Der Mitarbeiter kann seinen Status in eigener Verantwortung erklären, der ihn als Rentner oder Student, als Arbeitsloser oder Sozialhilfeempfänger berechtigt, gelegentliche Arbeiten durchzuführen. In der Landwirtschaft wird der Arbeitgeber nicht zur Rechenschaft gezogen werden, falls diese Erklärung Falschangaben enthält.

Elektronische Zahlungsmodalität über einen Arbeitsrechtsberater sowie Einlösen eines Gutscheines an allen Postämtern

Neu eingeführt wird die elektronische Zahlungsmodalität, die allen Arbeitgebern erlaubt, anstelle des Mod. F24 die Einzahlung gleichzeitig mit der Meldung über einen Arbeitsrechtsberater durchzuführen. Entscheidet sich ein Gelegenheitsarbeiter bei seiner Registrierung für die sofortige Auszahlungsoption, so wird ihm bei der Meldung über den Arbeitsbeginn ein Gutschein von Seiten des Arbeitgebers ausgehändigt, den er nach einer Frist von 15 Tagen in allen Postämtern einlösen kann. In diesem Fall geht die Zahlung der Pflichtbeiträge und die Bearbeitungsgebühr zu seinen Lasten.

Strafen

Mit verstärkte Kontrollen und saftigen Strafen will der Gesetzgeber einen Missbrauch dieses atypischen Arbeitsverhältnisses vorbeugen. Bei einem ungerechtfertigten Widerruf sind dieselben Strafen wie bei Schwarzarbeit fällig. Eine Verwaltungsstrafe wird bei einer unterlassenen Meldung verhängt, die zwischen 500,00 und 2.500,00€ betragen kann. Wird das Limit von 2.500,00€ pro Mitarbeiter bzw. die 280 Stunden pro Jahr überschritten, so wandelt sich das Arbeitsverhältnis von Amts wegen in einen unbefristeten Vollzeitvertrag um.

Die gelegentliche Haus- und Familienarbeit

Familien verfügen nicht über einer Mehrwertsteuernummer, trotzdem treten sie oftmals als Arbeitgeber auf -und zwar immer dann, wenn sie jemanden für gelegentliche Arbeiten anstellen, um Reinigungs- und Gartenarbeiten durchzuführen oder um die Betreuung von Kindern und ältere Personen zu übernehmen sowie für Nachhilfestunden. Um gesetzlich in Ordnung zu sein, können sie nun diese Aufträge über das sogenannte „libretto di famiglia“ abrechnen. Nach der Registrierung auf der entsprechenden Plattform des Nationalen Fürsorgeinstitutes kann dieses „Familienbüchlein“ gekauft werden und für die Entlohnung von gelegentlichen Familien- und Hausarbeiten genutzt werden. Grundsätzlich unterliegt die gelegentliche Familienarbeit derselben Regelung wie sie für die übrigen Sektoren gilt.

Auch in der Öffentlichen Verwaltung kann diese Beschäftigungsform unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen und der besonderen Bestimmungen angewandt werden.