Landesbeitrag – Wohnbauförderung für Kauf, Bau und Wiedergewinnung

Die Wohnbauförderung des Landes unterstützt Bürger beim Kauf, Neubau oder bei der Wiedergewinnung einer Wohnung. Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation kann ein Beitrag gewährt werden, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für den Zugang zur Wohnbauförderung

Um einen Landesbeitrag für Kauf, Bau oder Wiedergewinnung beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Gesuchsteller muss seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sein oder dort seinen Arbeitsplatz haben. Zudem ist die Erklärung der Sprachgruppenzugehörigkeit erforderlich.

Eine Förderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Gesuchsteller kein Eigentum an einer geeigneten und leicht erreichbaren Wohnung besitzt. Ebenso darf in den letzten fünf Jahren keine solche Wohnung veräußert worden sein. Auch ein Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer geeigneten und leicht erreichbaren Wohnung schließt die Förderung aus.

Weiters darf der Gesuchsteller grundsätzlich noch keine Wohnbauförderung erhalten haben. Ausnahmen bestehen, wenn die bisher geförderte Wohnung für die Familie ungeeignet ist oder wenn eine neue Familie gegründet wird.

Für die wirtschaftliche Bewertung sind die EEVE-Erklärungen der letzten zwei Jahre von allen Familienmitgliedern vorzulegen. Das Gesamteinkommen muss innerhalb der ersten bis vierten Einkommensstufe liegen.

Beim Finanzvermögen gilt ein Freibetrag von 250.000 Euro für Einzelpersonen und 350.000 Euro für Paare.

Die Wohnbauförderung kann nur für Wohnungen bestimmter Katasterkategorien beantragt werden. Zulässig sind Wohnungen der Kategorien A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 und A/7.

Kriterien, die nicht mehr berücksichtigt werden

Einige frühere Kriterien spielen für die Gewährung der Wohnbauförderung keine Rolle mehr. Nicht mehr berücksichtigt werden die Nettofläche der Wohnung, das Vermögen der Eltern sowie eine Mindestpunktezahl.

Höhe der Beiträge in der ersten Einkommensstufe

In der ersten Einkommensstufe beträgt der Grundbeitrag für eine Einzelperson 35.000 Euro.

Für zwei Familienmitglieder beträgt der Grundbeitrag 52.000 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied kommen 8.000 Euro hinzu, wobei der Beitrag insgesamt höchstens 76.000 Euro betragen kann.

Je nach Einkommensstufe wird dieser Grundbetrag reduziert. Die Reduzierung erfolgt nach dem vorgesehenen Prozentsatz: 100 Prozent für die erste Einkommensstufe, 80 Prozent für die zweite Einkommensstufe, 65 Prozent für die dritte Einkommensstufe oder 50 Prozent für die vierte Einkommensstufe.

Kauf oder Neubau einer Wohnung

Beim Kauf oder Neubau gelten maximal zulässige Kosten. Für Einzelgesuchsteller liegt der maximale Kaufpreis beziehungsweise die maximal anrechenbaren Baukosten bei 490.000 Euro.

Für Familiengemeinschaften hängt die Obergrenze von der Anzahl der Familienmitglieder ab. Die zulässigen Kosten bewegen sich dabei zwischen 676.000 Euro und 988.000 Euro.

Wiedergewinnung einer Wohnung

Bei der Wiedergewinnung muss die Immobilie ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen.

Eine Kubaturerweiterung ist bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur möglich. Wird die Kubatur um mehr als 20 Prozent erweitert, darf für die betreffende Wohneinheit eine maximale Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern nicht überschritten werden.

Kauf und Wiedergewinnung

Beim Kauf einer mindestens 25 Jahre alten Wohnung kann ein Gesuch für den Kauf sowie zusätzlich ein Gesuch für die Wiedergewinnung gestellt werden. Die Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt maximal 40.000 Euro.

Gesucheinreichung

Beim Kauf einer Wohnung kann das Gesuch bereits ab Abschluss eines notariellen Kaufvorvertrages eingereicht werden. Spätestens muss die Einreichung innerhalb von zwölf Monaten ab Registrierung des endgültigen Kaufvertrages erfolgen.

Beim Neubau ist die Gesucheinreichung ab Ausstellung der Baugenehmigung möglich. Das Gesuch kann während der gesamten Bauphase eingereicht werden, jedenfalls aber vor Bauende.

Bei der Wiedergewinnung kann das Gesuch ab Ausstellung der Baugenehmigung eingereicht werden. Die Einreichung muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen

Die Wohnbauförderung ist mit dem Bauspardarlehen und dem begünstigten Darlehen kumulierbar. Die Summe der Förderungen und Darlehen darf jedoch die tatsächlich getätigten Kosten nicht übersteigen.

Bindungen

Im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung ist die Eintragung bestimmter Bindungen verpflichtend. Vorgesehen sind die 20-jährige Sozialbindung gemäß Artikel 62 sowie die ewige Konventionierung gemäß Artikel 39.

Weitere mögliche Beiträge

Neben der Wohnbauförderung für Kauf, Bau und Wiedergewinnung sind weitere Beiträge möglich. Dazu zählen Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen, für die Beseitigung architektonischer Hindernisse sowie für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen.

Für nähere Informationen könnt ihr gerne den ASGB kontaktieren!

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