Neuerungen bei der Anerkennung des Arbeitslosenstatus für Personen mit Anrecht auf Arbeitslosengeld

In News by ASGB Redaktion

Der ASGB informiert, dass es ab 1. Dezember 2017 wichtige Änderungen bei der Eintragung in die Arbeitslosenlisten gibt. Diese Änderungen sind notwendig, da ab 1. Dezember 2017 die gesamtstaatliche Agentur für aktive Arbeitsmarktpolitik (ANPAL) für die Zuerkennung des Arbeitslosenstatuts zuständig ist.

Das Prozedere, für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus für Personen mit Anrecht auf Arbeitslosengeld, läuft nun folgendermaßen ab:

  1. Arbeitslose Personen, die Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, wenden sich an das Sozialfürsorgeinstitut NISF/INPS. Dazu geben sie die Erklärung über eine sofortige Verfügbarkeit zusammen mit dem Antrag um Erhalt des Arbeitslosengeldes online über das Portal des Sozialfürsorgeinstitutes ab. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
    – Beantragung der eigenen persönlichen Identifikationsnummer (PIN NISF/INPS oder SPID) und direkter Einstieg unter www.inps.it
    – Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Patronate
    – Der Soziale Beratungsring (SBR), das Patronat im ASGB, unterstützt Sie gerne bei der telematischen Erklärung zur sofortigen Verfügbarkeit!
  2. Der nächste Schritt erfolgt unmittelbar darauf beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum:
    Die arbeitslose Person muss persönlich beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum vorsprechen, damit geklärt werden kann, ob und welche Maßnahmen zur Beratung und Betreuung der Person bei der Arbeitssuche ergriffen werden. Zugleich wird vom Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenstatus bestätigt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Antrag um Arbeitslosengeld vom NISF/INPS bearbeitet werden kann.

Nähere Informationen erhalten Sie bei jedem unserer Bezirksbüros!