Der ASGB informiert, dass die Südtiroler Landesregierung mit Beschluss Nr. 1246 vom 14.11.2017 Neuerungen im Bereich der Pflegesicherung festgelegt hat. Im Wesentlichen handelt es sich um drei maßgebliche Änderungen, die nachstehend näher erläutert werden:
- Die Auszahlung des Pflegegeldes
– Während aktuell das Pflegegeld auf unbestimmte Zeit ausbezahlt wird, hat die Landesregierung beschlossen, zukünftig die Auszahlung in der Regel auf einen vordefinierten Zeitraum von einem, drei oder sechs Jahren zu beschränken:
— In der Regel wird das Pflegegeld für drei Jahre ausbezahlt;
— Sollte der Arzt attestieren, dass der Pflegebedarf neuerlich abgeklärt werden muss, wird das Pflegegeld für ein Jahr ausbezahlt;
— Ist die pflegebedürftige Person volljährig und in Besitz einer Bescheinigung durch die entsprechende Ärztekommission über eine irreversible Invalidität, wird das Pflegegeld für sechs Jahre ausbezahlt;
— Das Pflegegeld wird weiterhin für unbegrenzte Zeit ausbezahlt, wenn die pflegebedürftige Person im Jahr der Fälligkeit der Auszahlung das 88. Lebensjahr erreicht oder erreicht hat, sowie im Falle, dass die pflegebedürftige Person seit Einführung der Pflegesicherung das Hauskrankenpflegegeld bezieht und dieser Betrag jenen der effektiven Pflegestufe übersteigt. - Anträge um Wiedereinstufung
– Die pflegebedürftige Person erhält zukünftig drei Monate vor Ablauf der Fälligkeit ein Schreiben, mit der Aufforderung, einen neuen Antrag für das Pflegegeld zu stellen. Wird dem nicht nachgekommen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes gestoppt. In der Regel kann vor der Fälligkeit des Pflegegeldes kein Antrag auf Wiedereinstufung gestellt werden, außer in folgenden Ausnahmefällen:
— Sollten die Voraussetzungen a, b, und c erfüllt sein und vom Arzt ausdrücklich bestätigt werden:
a. der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person hat sich deutlich verschlechtert und dies hat einen relevant höheren Pflegebedarf zur Folge,
b. es handelt sich um eine voraussichtlich dauerhafte Verschlechterung, die mindestens sechs Monate andauern wird.
c. der/die zuständige AllgemeinmedizinerIn bestätigt im ärztlichen Zeugnis die Verschlechterung und beschreibt diese ausführlich.
— Entspricht der letzte anerkannte Pflege- und Betreuungsbedarf keiner Pflegestufe, so kann nach vier Monaten nach der letzten Einstufung, bei Vorhandensein der Kriterien a, b und c (siehe oben), ein neuer Antrag für Pflegegeld gestellt werden. - Überprüfungen (Kontrollbesuche)
– Aktuell wird die Hauptanzahl an Überprüfungen (80 Prozent) aufgrund von Stichproben durchgeführt. Die entfallen ab 1. Jänner 2018. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist ermächtigt, ab Beginn nächsten Jahres, in folgenden Fällen unangemeldete Kontrollbesuche durchzuführen:
— bei begründetem Antrag auf Löschung oder Abänderung von Dienstgutscheinen,
— bei Meldung einer unangemessenen Pflegesituation,
— bei Meldung eines verringerten Pflegebedarfs,
— wenn diese Maßnahme zum Schutz der pflegebedürftigen Person notwendig erscheint,
— wenn Verdacht auf nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Pflegegeldes besteht.