Nach der Veröffentlichung des Gesetzesdekretes am 29. Jänner 2019 im Gesetzesanzeiger der Republik „Gazzetta Ufficiale“ ist die Rentenreform in Kraft getreten. Mit der Umwandlung des Dekretes in ein Gesetz können seitens des Parlamentes eventuell noch Modifizierungen vorgenommen werden.
Mit dem Rundschreiben 11/2019 setzt das NISF/INPS die neuen Rentenbestimmungen um. Es enthält genaue Anweisungen über folgende, die Rente betreffende Punkte:
Quote 100: die Rente mit der Quote 100 kann beansprucht werden, sobald im Zeitraum 2019 – 2021 das Alter von 62 Jahren und 38 Beitragsjahre erreicht worden sind. In verschiedene Pensionskassen eingezahlte Versicherungszeiten können zusammengelegt werden (cumulo). Allerdings müssen die betreffenden Pensionskassen laut ihren Bestimmungen dem NISF/INPS angehören und verwaltet werden. Die Quote 100 unterscheidet generell zwischen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und öffentlich Bediensteten. Während das Renteneinstiegsfenster für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft drei Monate beträgt und das Rentenantrittsdatum ab ersten April 2019 definiert wurde, beträgt das Renteneinstiegsfenster für öffentlich Bedienstete sechs Monate und das Rentenantrittsdatum wurde ab ersten August definiert. Zudem muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden. Im Schulbereich gibt es ein einziges fixes Renteneinstiegsfenster, nämlich den ersten September, die Kündigung muss innerhalb 28. Februar eingereicht werden. Bis nicht das Alter für die Altersrente erreicht wird, gilt ein allgemeines Arbeitsverbot, davon ausgenommen sind gelegentliche Arbeiten bis zu einem Jahreseinkommen von 5.000,00 Euro. Die Abfertigung der öffentlich Bediensteten wird erst mit Erreichen des 67. Lebensjahres ausbezahlt. Das Gesetz sieht aber vor, dass die öffentliche Verwaltung Konventionen mit Banken abschließt, die dann einen Vorschuss der Abfertigung zu günstigeren Zinskonditionen gewähren.
Beitragsabhängige Frühpension: für die beitragsabhängige Frühpension (pensione di anzianità) bleibt alles beim Alten. Bis zum Jahr 2027 werden keine Anpassungen an die steigende Lebenserwartung vorgenommen. Männer können mit 42 Beitragsjahren und 10 Monaten und Frauen mit 41 Beitragsjahren und zehn Monaten die Frühpension in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall muss nun ein Renteneinstiegsfenster von drei Monaten abgewartet werden, bis der Rentenanspruch ausbezahlt wird.
Option Frau: lohnabhängige Frauen, die bis zum 31.12.2018 ihr 58. Lebensjahr (Selbständige 59 Jahre) und 35 Beitragsjahre erreicht haben, können mit der Option Frau früher in Rente gehen. Sie nehmen mit dieser Option in Kauf, dass ihre gesamte Rente nach dem Beitragssystem berechnet wird, mit der Folge, große Einbußen beim Renteneinkommen hinnehmen zu müssen. Auch sie müssen für den Rentenanspruch ein Austrittsfenster abwarten: falls sie in einem unabhängigen Arbeitsverhältnis gearbeitet haben, so wird ihnen erst nach zwölf Monaten die Rente ausgezahlt, selbständig Erwerbstätige müssen 18 Monate auf die erste Rente warten. Im Schulbereich kann die Rente mit ersten September oder ersten November 2019 beansprucht werden.
Frühe Erwerbstätige (Lavoratori precoci): bis 2026 können all jene, welche vor ihrem 19. Lebensjahr bereits zwölf Monate gearbeitet haben, weiterhin mit 41 Dienstjahren in Rente gehen. Das Dekret sieht vor, dass auch diese nun ein Renteneintrittsfenster von drei Monaten berücksichtigen müssen.
Ape sociale: diese wurde bis zum 31.12.2019 verlängert. Somit können alle Lohnabhängigen, die bis zu diesem Datum die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen Rentenantrag stellen.
Solidaritätsfond und Vorruhestand: Die bilateralen Solidaritätsfonds (laut Lgs.D.148/2015) können durch eine Abänderung ihrer Leistungen eine außergewöhnliche Unterstützungsmaßnahme zu Gunsten der Arbeiter auszahlen, um sie in einen Vorruhestand zu schicken. Diese Sonderleistung steht mit der Quote 100 im Zusammenhang: die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich des Alters von 62 Jahren und der 35 Beitragsjahre müssen in den Jahren 2019 bis 2021 erreicht werden. Dies bedeutet, dass die Geburtengänge bis 1962 mit einem Mindestalter von 59 Jahren und mit einem Beitragsalter von 35 Jahren über den bilateralen Solidaritätsfonds ab sofort in einen Vorruhestand versetzt werden können, da sie in den nächsten drei Jahren 62 Jahre alt werden, 38 Beitragsjahre anreifen und dann mit der Quote 100 in Rente gehen können.
Rundschreiben INPS_Rentenbestimmungen in Kraft getreten Info (Download als PDF)