Wer einen Kaufvorvertrag für ein Haus, das sich noch im Bau befindet, von einem Bauträger errichtet wird und das noch keine Bewohnbarkeits-Genehmigung hat abschließen möchte, muss sich zwingenderweise an einen Notar wenden (die Verträge müssen nun die Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privatschrift haben). Das Dekret (GvD 14/2019) legt fest, dass der Vorvertrag auch dann gültig ist, wenn er in Form einer beglaubigten Privaturkunde …
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