Seit 16. März 2019 gelten neue Regeln für Kaufvorverträge

In Aktiv by Aktiv Redaktion

Wer einen Kaufvorvertrag für ein Haus, das sich noch im Bau befindet, von einem Bauträger errichtet wird und das noch keine Bewohnbarkeits-Genehmigung hat abschließen möchte, muss sich zwingenderweise an einen Notar wenden (die Verträge müssen nun die Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Privatschrift haben). Das Dekret (GvD 14/2019) legt fest, dass der Vorvertrag auch dann gültig ist, wenn er in Form einer beglaubigten Privaturkunde …
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