Das italienische Steuersystem
Für Arbeitnehmer/innen und Rentner/innen
Zur Berechnung der Einkommensbruttosteuer wird das besteuerbare Einkommen mit den vorgesehenen vier Steuersätzen progressiv besteuert. Von der Bruttosteuer werden dann die Steuerfreibeträge abgezogen, um die Nettosteuer zu errechnen. Die Freibeträge sind keine Fixbeträge, sondern werden anhand des Gesamteinkommens ermittelt.
Ehepartner gelten als zu Lasten lebend, wenn diese ein besteuerbares Jahreseinkommen von unter 2.841 € hatten. Mit 1.3.2021 fallen die Freibeträge für Kinder unter 20 Jahren weg und werden durch den Einheitsscheck („assegno unico“) ersetzt. Für zu Lasten lebende Kinder über 20 Jahren gilt eine Einkommensgrenze von 4.000 € (bis 24) bzw. 2.841 € (über 24). Die Steuerfreibeträge für die Kinder werden normalerweise zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt; alternativ kann jenes Elternteil mit dem höheren Einkommen 100 % der Freibeträge beanspruchen. Ist ein Elternteil selbst zu Lasten lebend, so kann der andere Elternteil auch die 100 % der Kinder beanspruchen.
Falls die Kinder gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben, ist es wichtig, deren CU/Einkommensbestätigung bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. So können wir einerseits feststellen, ob die Kinder steuerlich noch zu Lasten waren, andererseits kann es sein, dass die Kinder eine eigene Steuererklärung machen müssen bzw. können.
Das steuerfreie Einkommen beträgt 2023 für Rentner 8.500 €, für abhängige Arbeitsverhältnisse (bei 365 Arbeitstagen) 8.174 € und für gelegentliche/autonome Tätigkeiten 5.500 €.
Auch für Verstorbene muss eine Steuererklärung gemacht werden. Handelt es sich um Rentner ergibt sich oftmals ein Steuerguthaben, da das INPS beim Ableben keinen Steuerausgleich vornimmt. Seit 2020 kann für Verstorbene auch das Modell 730 gemacht werden, was die Auszahlung erheblich beschleunigt.
Wird die kassierte Miete der ordentlichen, progressiven Steuer unterworfen, so werden 95 Prozent der Miete besteuert. Wer sich für die fixe Ersatzsteuer („cedolare secca“) entscheidet, zahlt 21 %. Zudem gilt bei konventionierten Mietverträgen (3+2 Jahren) in den dicht besiedelten Gemeinden („alta tensione abitativa“), das sind Stand 2021 Bozen, Meran, Leifers, Lana, Eppan und Algund, ein vergünstigter Steuersatz von 10 Prozent. Wer diese „cedolare secca“ anwenden will, muss sich bei der Registrierung bzw. Verlängerung des Mietvertrages für diese Option entscheiden.
Mieter können wiederum bei der Steuererklärung einen Steuerfreibetrag nutzen, sofern sie das Einkommenslimit von 30.987 Euro nicht überschreiten. Zudem darf es sich nicht um einen WOBI-Mietvertrag handeln und es dürfen im Bezugsjahr keine Mietbeihilfen kassiert worden sein.
Sowohl bei Ver- als auch bei Mietern ist es unbedingt notwendig, bei Abfassung der Steuererklärung den Mietvertrag mitzubringen.
Abschreibung Sanierungsspesen
Die steuerlichen Aspekte zur Abschreibung von Sanierungsspesen sind in den letzten Jahren immer wieder abgeändert, ergänzt oder erneuert worden. Das erste Gesetz stammt von 1997, das Gesetz 449/97. Ab diesem Zeitpunkt war es möglich Sanierungsspesen in der Steuererklärung abzuschreiben. Es folgten neue gesetzliche Bestimmungen. Zur Zeit gibt es zwei Gesetze, welche die Sanierungen regeln: Art. 16bis DPR 917/86 (ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten) und das Gesetz 296/2006 (energetische Sanierung).
Die Materie der Sanierungsspesen ist äußerst komplex. Die folgenden Informationen dienen nur dazu einen Überblick zu erhalten. Detaillierte Informationen können bei uns bei Bedarf eingeholt werden. Aufgrund der Komplexität ist dies in den meisten Fällen telefonisch nicht möglich.
Man unterscheidet zwischen ordentlicher Instandhaltung, außerordentlicher Instandhaltung und energetischer Sanierung.
Diese Spesen können nur in Abzug gebracht werden, wenn es Arbeiten betrifft, welche das Kondominium durchführt. Der Verwalter muss den einzelnen Eigentümern eine Aufteilung der Spesen aufgrund des Besitzanteils am Kondominium ausstellen. Diese Kosten können dann in der Steuererklärung abgeschrieben werden.
Diese Kosten können vom Eigentümer der Immobilie/Wohneinheit für Sanierungsarbeiten an dieser Immobilie/Wohneinheit in Abzug gebracht werden.
Es handelt sich um Instandhaltungsspesen, bzw. Sanierungsspesen, welche eine Energieeinsparung zur Folge haben.
Zu diesen „klassischen“ Sanierungsspesen kommen noch der sog. Möbelbonus und der Grünanlagenbonus dazu.
Bei einer laufenden außerordentlichen Instandhaltung hat der Erklärer die Möglichkeit den Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten im Ausmaß von max. 5.000 € in Abzug zu bringen.
Diese Abschreibung kann unabhängig von anderen Sanierungsarbeiten in Anspruch genommen werden, hat eine abschreibbare Obergrenze von 5.000 € und betrifft die Gestaltung von Grünanlagen und Bewässerungsanlagen.
Wie bereits oben erwähnt müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein um in den Anspruch dieser Abschreibung zu kommen. Einige bürokratische Erfordernisse müssen vor Beginn der Arbeiten erfüllt sein, einige nach Beendigung der Arbeiten.
Als erstes muss sich der Erklärer in der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, informieren, ob es einer Bewilligung für die durchzuführenden Arbeiten bedarf. Sind an den Arbeiten mehr als ein Unternehmen beteiligt, ist die sog. Vorankündigung der Baustelle telematisch an das Amt für Arbeitssicherheit der Provinz Bozen zu senden. Dies muss immer vor Beginn der Arbeiten gemacht werden (Ausschlussgrund für die Abschreibung bei Nichteinhaltung).
Nach Beendigung der Arbeiten muss, falls vorgesehen, das Bauende der Gemeinde gemeldet werden. Handelt es sich um eine energetische Sanierung muss auch die sog. ENEA-Meldung gemacht werden. Diese muss innerhalb 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten telematisch an die Behörde gesendet werden.
Wird die Steuerklärung bei uns gemacht ist es unumgänglich vor Beginn der Arbeiten einen Termin zu vereinbaren, damit wir uns einen Überblick machen und dem Erklärer die entsprechenden Informationen geben können. Nicht alles kann abgeschrieben werden! Es gibt auch für die verschiedenen Abschreibungen unterschiedliche Obergrenzen. Weiters muss geklärt werden, wer wie viel aufgrund seines Besitzverhältnisses und seiner steuerlichen Kapazität abschreiben kann. Bei größeren Arbeiten muss dann mit dem Techniker/Geometer der steuerliche Aspekt abgeklärt werden. Es kommt beispielsweise oft vor, dass die Baukonzession „Sanierung und Erweiterung“ als Titel trägt. Da die Erweiterung nicht abgeschrieben werden kann, gilt es genau zu definieren, welche Rechnungen die Sanierung und welche die Erweiterung betreffen. Dies kann der Techniker auch in Zusammenarbeit mit den beauftragten Firmen klären. Es können getrennte Rechnungen ausgestellt werden oder auch eine prozentuelle Aufteilung gemacht werden.
Die Bezahlung der Rechnungen muss per Banküberweisung erfolgen. Es ist die Überweisung betreffend Steuerbegünstigung zu verwenden. Darauf wird entweder der Art. 16bis DPR917/86 oder das Gesetz 296/06 angegeben. Weiters sind die Steuernummer des Erklärers (Auftraggeber) und die der Firma (Auftragnehmer) anzugeben.
Neben dem Besitzer, nacktem Eigentümer oder Fruchtnießer können auch die in der Familie lebenden Familienmitglieder, welche keinen Rechtstitel auf die Immobilie haben, die Spesen abschreiben. Auch der Mieter einer Wohnung kann Sanierungsspesen abschreiben.
Es handelt sich hier um eine mehrjährige Abschreibung welche auf 10 Jahre aufgeteilt wird. Da die Abschreibung, gleich wie die meisten anderen Abschreibungen, von der Bruttosteuer abgezogen wird, muss vorher geklärt werden, ob in den nächsten 10 Jahren es die Einkommenssituation zulässt, das volle Ausmaß auszuschöpfen. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, die Abschreibung auf mehrere Familienmitglieder aufzuteilen. Eine Aufteilung ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Wir bieten unseren Mitgliedern Sprechstunden bezüglich der Absetzbarkeit von Sanierungen in den Bezirksbüros an.
Sie können die Termine direkt in den Bezirksbüros vormerken.
Weiterführende Informationen gibt es in den verschiedenen Leitfäden (in deutscher Sprache) der Agentur für Einnahmen: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/deutsch/nsd/leitfaden
Sie haben Fragen?
Bitte wenden Sie sich an eines unserer Bezirksbüros!
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