06.03.2024
Neuerungen Steuererklärungen 2024
Für die jetzt fällige Steuererklärung Einkommen 2023 gibt es ein paar Neuerungen
Der Abgabetermin für die Einreichung des Modell Redditi wurde neu festgelegt. Der Termin von November wurde auf 30. September 2024 vorverlegt. Diese Steuererklärung wird für Selbstständige verwendet und von all jenen Personen, die eine IVA Nummer haben.
Eine weitere wichtige Neuerung:
Seit heuer können Interessierte, die im Ausland Immobilien oder Finanzvermögen besitzen oder eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, diese bereits mit dem Mod. 730 deklarieren. Dabei muss man die Stempelsteuer, die in Italien für italienische Konten bereits vom Konto abgezogen bzw. mit der GIS einbehalten wird, entrichten. Mit der Vereinfachung der Besteuerung des Auslandsvermögens mit dem Mod. 730 spart sich der Steuerzahler Kosten und Zeit für die Abfassung einer weiteren Steuererklärung.
Neuerungen gibt es auch bei den Abzügen:
Möbelbonus: Bei außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen die nach dem 1. Jänner 2022 angefangen haben, kann für das Jahr 2023 auch der Möbelbonus in Anspruch genommen werden. Für 2023 wurde dieser mit 8.000 Euro festgelegt. Ab 2024 gilt dann eine Höchstgrenze von 5.000 Euro.
Die Steuergutschrift (credito d’imposta) für den Kauf der Erstwohnung für unter 36jährige wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Steuergutschrift bezieht sich auf die IVA der gekauften Erstwohnung und kann auch im Mod. 730 verrechnet werden. Das entsprechende Steuerguthaben konnte schon direkt mit der Senkung der entsprechenden Gebühren oder kann mit der nächsten Steuererklärung verrechnet werden, sofern der Interessierte eine ISEE Bescheinigung von unter 40.000 Euro hatte.
Um die Erholung des Immobilienmarktes zu fördern, wurde die Möglichkeit zur Abschreibung von 50 % der IVA für den Kauf von Wohnungen der Energieklasse A und B für den Zeitraum von zehn Jahren eingeführt. Veräußerer muss ein Unternehmen sein, das die Immobilie errichtet hat; Käufer ist immer eine natürliche Person, die die Möglichkeit zur IRPEF Abschreibung hat. Der Kauf muss im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein; die abzugsfähige Mehrwertsteuer bezieht sich nur auf den im Jahr 2023 gezahlten Kaufpreis; Rechnungen, die schon im Jahr 2022 bezahlt wurden, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie sich auf den Kaufvertrag beziehen, der im Jahr 2023 abgeschlossen wird bzw. wurde.
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